- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Phönix GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens bei Auftragserteilung bzw. mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen der Phönix GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PHÖNIX Hotel-Objektausstattung GmbH Rostock
§ 1 Geltung der Bedingungen
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote der Phönix GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Phönix GmbH.
- Über die endgültige Annahme und Ausführung sämtlicher Aufträge entscheidet ausschließlich die Geschäftsleitung der Phönix GmbH.
- Bei Aufträgen in Sonderanfertigungen muss der Auftraggeber in jedem Fall stets eine Minder- oder Überlieferung von bis zu 15% akzeptieren.
- Die Verkaufsangestellten der Phönix GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
- Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Phönix GmbH genannten Preise. Diese verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Ab einem Nettowarenwert von Euro 5.000,00 liefert die Phönix GmbH frei Haus, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert unter Euro 5.000,00 stellen wir die Frachtkosten zum Selbstkostenpreis in Rechnung.
§ 4 Gefahrübergang
- Die Lieferung der Waren erfolgt ab Produktionswerk. Die Versendung der Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers.
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Phönix GmbH oder ihrer Lieferanten verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Phönix GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Phönix GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, unverschuldete intern auftretende Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden sowie ähnliche unabwendbare Ereignisse, auch wenn sie bei Lieferanten der Phönix GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Phönix GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Phönix GmbH, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder ihre Leistungen zu kontingentieren. Eine Schadensersatzpflicht der Phönix GmbH ist in derartigen Fällen ausgeschlossen.
- Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Phönix GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Phönix GmbH nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Phönix GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Phönix GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 6 Mängelrüge
- Die Käufer unterliegen als Kaufleute generell der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377 ff HGB.
- Der Käufer muss der Phönix GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Phönix GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Bei berechtigten Mängelrügen steht der Phönix GmbH ein Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware nach Rückempfang der gelieferten Ware zu. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen, sie leben allerdings wieder auf, soweit die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder sich sonst unzumutbar hinauszögert.
- Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
- Gewährleistungsansprüche gegen die Phönix GmbH stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die Phönix GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Phönix GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Phönix GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Phönix GmbH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes dieser verarbeiteten Waren. Der Käufer verwahrt das Mit-/Eigentum, im folgenden Vorbehaltsware genannt, der Phönix GmbH unentgeltlich.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Phönix GmbH ab. Die Phönix GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die Phönix GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Phönix GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der gelieferten Ware durch die Phönix GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Phönix GmbH hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Liefervertrag auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Phönix GmbH unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen, damit die Phönix GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Phönix GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer gegen ihn gerichteten Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die der Phönix GmbH entstandenen Kosten
§ 8 Zahlungen
- Rechnungen der Phönix GmbH, die auf den Tag der Lieferungen ausgestellt sind, sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 3% Skonto, ab 9. bis 20. Tag der Ausstellung der Rechnung an netto ohne Abzug.
- Wenn der Phönix GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn der Phönix GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die Phönix GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Leistungsort für die Zahlungen aus dem Liefervertrag ist die Bank der Phönix GmbH. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der zu zahlende Betrag dem Konto der Phönix GmbH gutgeschrieben ist. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Phönix GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9% über dem derzeitigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Phönix GmbH ist zulässig.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
- Die Phönix GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer in einem solchen Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auch die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Phönix GmbH als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln vorliegen. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
- Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Phönix GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§ 10 Erfüllungsort
- Erfüllungsort für die Zahlung ist Rostock
§ 11 anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Phönix GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, ist Rostock ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.